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Unklarheiten beim Bestellabschluss vermeiden

Bei B2C-Angeboten und nachfolgenden Verträgen hat der Gesetzgeber für Unternehmen rechtliche Hürden aufgebaut, die nicht übersprungen werden sollten.
Rolf Albrecht | 04.05.2020
Unklarheiten auf der Bestellabschlussseite © Pixabay / Colin Behrens
 

Kunden von Mehrwerten und Angeboten zu überzeugen ist auch im E-Commerce „täglich Brot“ der Unternehmen. Dass dann auch die Bestellabschlussseite noch genutzt wird, um Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu tätigen, ist selbstverständlich.

Doch bei B2C-Angeboten und nachfolgenden Verträgen hat der Gesetzgeber für das Unternehmen rechtliche Hürden aufgebaut, die nicht so einfach übersprungen werden können. Dies musste auch ein bekannter Video-Streaming-Diensteanbieter feststellen. Dieser hatte seinen Bestellablauf mit einem Bestellbutton abgeschlossen, der folgenden Wortlaut enthielt:

„Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“

Durch den Klick auf diesen Button wurde ein Vertrag in Form eines Abos geschlossen, bei dem der erste Monat kostenlos sein sollte und ab dem zweiten Monat die Kostenpflicht einsetzen sollte.

In einem Klageverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Video-Streaming-Diensteanbieter war unter anderem die oben genannte Formulierung als rechtswidrig angesehen worden. Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung (Urteil vom 20. Dezember 2019, Az.: 5 U 24/19 – nicht rechtskräftig).

Die Richter sahen die Buttonbeschriftung als Verstoß gegen geltendes Recht und damit den § 312j Abs.3 BGB an.

Dieser Paragraf, der nur für B2C-Verträge im sog. elektronischen Geschäftsverkehr gilt, hat folgenden Wortlaut:

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Für die Richter war die durch den Video-Streaming-Diensteanbieter gewählte Beschriftung nicht „eindeutig formuliert“.

Das Gericht sah die Werbung mit dem Gratismonat auf dem Bestellbutton als rechtlich problematisch an und damit als Hindernis gegen die „eindeutige Formulierung“, dass eine Zahlungspflicht durch die Betätigung des Buttons entsteht.

Das Gericht führt dazu unter anderem aus:

„…Man kann darüber diskutieren, ob eine Beschriftung mit den Wörtern „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig“ in dieser oder anderer Reihenfolge den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, wenn die Bestellung darauf gerichtet ist, dass der Verbraucher einen unbefristeten Vertrag mit einem Anbieter schließt, der es ermöglicht, Filme über intemetfähige Fernseher, Computer oder andere Geräte zu streamen.

Die Beklagte hält sich jedenfalls nicht an die Vorgaben des §  312j Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie dieser Beschriftung einen Hinweis auf einen Gratismonat hinzufügt..Die Wortfolge „nach Gratismonat“ setzt weder den erforderlichen Hinweis auf das Auslösen des Bestellvorgangs noch den notwendigen Hinweis auf die damit einhergehende Begründung einer Zahlungspflicht um. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes darf die Schaltfläche aber mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein…“

Fazit und Konsequenz ist es, dass der Bestellbutton bei B2C-Angeboten nicht als „Spielfeld“ für Werbung dienen sollte. Neben möglichen Abmahnungen von Mitbewerber oder anderen Organisationen kann auch die Folge sein, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wird, wenn der Button nicht die rechtlichen Vorgaben einhält. Diese Folge kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

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Rolf Albrecht, IT-Recht-Lehrbeauftragter, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Gewerblichen Rechtsschutz, leitet die volke consult GbR.