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Mitarbeiterfotos: 1000 € Schadensersatz vermeiden

Arbeitnehmer werden 1.000 € Schadensersatz wegen unerlaubter Bildveröffentlichung durch den Arbeitgeber vom Arbeitsgericht Lübeck zugesprochen.
Sabine Schenk | 27.02.2020
Mitarbeiterfotos: 1000 € Schadensersatz vermeiden © fotolia / Sergey Nivens
 

Das Arbeitsgericht Lübeck hatte Mitte 2019 in einem Vorverfahren (Beschluss vom 20.06.2019, Az. 1 Ca 538/19) entschieden, dass sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht, wenn er das Foto eines Arbeitnehmers ohne dessen Einwilligung auf der firmeneigenen Facebook-Seite veröffentlicht.

Dem Arbeitnehmer, welcher geklagt hatte, wurden 1.000 € Schadensersatz wegen unerlaubter Bildveröffentlichung durch den Arbeitgeber zugesprochen.

Was war geschehen?

Der Arbeitnehmer hatte dem Unternehmen seine Einwilligung erteilt, sein Foto auf der Webseite des Unternehmens zu veröffentlichen und das Foto auszuhängen. Das Foto des Arbeitnehmers wurde in diesem Zuge auch auf der firmeneigenen Facebook-Seite veröffentlicht.

Als der Arbeitnehmer das Unternehmen verließ, widerrief er seine Einwilligung und verlangte die Beseitigung der Fotos.

Dem kam das Unternehmen auch nach, vergaß jedoch die Beseitigung der Fotos auf der Facebook-Seite.

Einwilligung erforderlich!

In dem Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck wurde auch geäußert, dass im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, zumindest in Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildern von Arbeitnehmern, ein Berufen auf berechtigte Interessen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Wegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, dass durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützt ist, sind hohe Anforderungen an die Formulierung des Rechtstexten gestellt. Eine selbst verfasste Einwilligung, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht nachkommt, kann im Zweifel als unwirksam angesehen werden. Die Rechtslage ist dann für Ihr Unternehmen so, als ob der Mitarbeiter überhaupt keine Einwilligung unterschrieben hätte. Das löst im Streitfall Schadensersatzzahlungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.

Was ist nun zu tun?

Wir empfehlen, bei einem Widerruf der Einwilligung alle Fotos zu beseitigen. Bitte beachten Sie, dass teilweise solche Fotos auf Facebook oder anderen sozialen Plattformen weit hinten auf der Timeline liegen können. Es empfiehlt sich eine gründliche Durchsuchung aller Kanäle, auf welchen Fotos von Arbeitnehmern veröffentlicht werden.

 

So hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz GmbH:

Gerne erstellen auch wir für Sie rechtskonforme Einwilligungen für Ihre Mitarbeiter. Auch in Fremdsprachen. Bitte teilen Sie uns mit, ob wir einen derartigen Rechtstext für Ihr Unternehmen gestalten sollen.

Frau Rechtsanwältin Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Medien-, Wettbewerbs-, Patentrecht) und der Rest vom Team steht Ihnen mit ihrer rechtlichen Expertise beratend zur Seite.

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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Europajuristin (Univ. Würzburg) TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte(TÜVSüd)