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Vorsicht bei der Gestaltung von Transaktions-E-Mails

In einem Urteil des Landgerichts Stendal äußert sich das Gericht zur Zulässigkeit einer Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens.
02.03.22
Vorsicht bei der Gestaltung von Transaktions-E-Mails © Freepik
 

In einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil des Landgerichts Stendal äußert sich das Gericht zur Zulässigkeit einer Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des sog. Double-opt-in-Verfahrens. Das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an, wenn es um die Bewertung von in der Bestätigungs-E-Mail enthaltenen Aussagen und Gestaltungselementen geht. Sehr schnell können diese dazu führen, dass die fragliche Bestätigungs-E-Mail als werblich und damit unzulässig anzusehen ist.


Sachverhalt


In dem Berufungsverfahren (LG Stendal v. 12.5.2021, AZ. 22 S 87/20) standen sich zwei Unternehmen gegenüber. Letztlich unstreitig hatte der Beklagte eine Bestätigungs-E-Mail im Rahmen eines Double-opt-in-Verfahrens an den Kläger versandt.


Scheinbar versuchte sich der Beklagte mit einem Missbrauchseinwand zu verteidigen. Dies ließ das Gericht jedoch nicht zu:



„Dafür, dass es sich nicht um einen Ausdruck einer in diesem Verfahren von der Website der Beklagten generierten E-Mail, sondern um einen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs eigenständig gefertigten Text handelt, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Weder die allgemeine Lebenserfahrung noch die mehrfache Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Unterlassungsklagen gegen Bestätigungsmails im Double-opt-in-Verfahren legen einen solchen Missbrauch nahe.“



Der Kläger wiederum trug scheinbar vor, dass die Bestätigungs-E-Mail schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagte sich unlauterer Werbemethoden bediente, die einen systematischen Missbrauch nahelegen. Auch dem erteilte das Gericht jedoch eine Absage:



„Einen solchen Missbrauch hat der Kläger vorliegend zwar behauptet, indem er in den Raum gestellt hat, die Beklagte habe E-Mail-Adressen angekauft, mithin die angekaufte streitgegenständliche E-Mail-Adresse selbst auf seiner Website eingegeben oder eingeben lassen, um eine an sich zulässige Bestätigungsmail zur werbenden erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Kläger zu nutzen. Es fehlen indes konkrete Anhaltspunkte, von einem solchen Missbrauch seitens der Beklagten auszugehen. Weder hat der Kläger solche dargetan noch sind sie sonst ersichtlich.“



Darauf kam es jeweils nicht an, weil das Gericht die Bestätigungs-E-Mail an sich als werblich einstufte. Ohne Nachweis einer Einwilligung in den Empfang solcher E-Mails stellte die gegenständliche Werbe-E-Mail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar. Dagegen hat dieser einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB.