Barrierefreiheit im E-Mail-Marketing wird Gesetz

- Ab 28. Juni 2025 gelten neue Barrierefreiheitsvorgaben für E-Mails
- Nur bestimmte werbende E-Mails im B2C-Bereich sind betroffen
- Nicht barrierefreie E-Mails können Bußgelder bis zu 100.000 € nach sich ziehen
Ab dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte E-Mails im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) barrierefrei gestaltet sein, zeigt Martin Schirmbacher auf. Das Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882 und soll sicherstellen, dass digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Es betrifft vor allem Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Während klassische Newsletter und allgemeine Marketing-E-Mails nicht direkt betroffen sind, gilt die Regelung für Nachrichten, die auf einen konkreten Vertragsabschluss abzielen – beispielsweise Angebote für Upgrades oder zusätzliche Leistungen.
Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Unternehmen verschiedene technische und gestalterische Maßnahmen umsetzen. Dazu zählen eine klare, leicht verständliche Struktur, maschinenlesbares HTML-Format und die Sicherstellung der Screenreader-Kompatibilität. Farben und Kontraste müssen so gewählt sein, dass Texte gut lesbar sind, und interaktive Elemente müssen auch per Tastatur bedienbar sein. Zudem dürfen E-Mails nicht ausschließlich in grafischer Form oder als PDF-Anhang vorliegen. Diese Maßnahmen orientieren sich an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1.
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben wird von einer Marktüberwachungsstelle kontrolliert. Unternehmen, die ihre E-Mail-Kommunikation nicht entsprechend anpassen, riskieren Abmahnungen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Daher sollten Marketingverantwortliche frühzeitig prüfen, ob ihre E-Mails unter die Regelungen des BFSG fallen, und rechtzeitig Anpassungen vornehmen. So stellen sie sicher, dass ihre Kommunikation sowohl rechtskonform als auch für alle Empfänger zugänglich bleibt.
Ausgenommen sind "Kleinstunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 3 BFSG – also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro –, sofern sie Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen."