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Pflichtangaben im Newsletter

Die Notwendigkeit eines Impressums hat sich längst herumgesprochen. Die selbe Pflicht besteht auch mit Blick auf jede Form von Werbe-E-Mails.
20.01.21
Pflichtangaben im Newsletter © Freepik
 

Ergänzt wird die Impressumpflicht durch die Pflicht zur Angabe des inhaltlich Verantwortlichen bei journalistisch-redaktionellen Angeboten. Diese Verpflichtung gilt einerseits nicht für jeden Newsletter. Andererseits ist sie auch nicht auf Angebote von Verlagen beschränkt. Zudem hat sich die Rechtsgrundlage für diese erweiterte Anbieterkennzeichnung Ende vergangenen Jahres geändert. Daneben bestehen weitere rechtliche Anforderungen an vorzuhaltenden Informationen.


Impressumpflicht nach § 5 TMG


Die weitgehend bekannte Impressumpflicht nach § 5 TMG gilt auch für alle Formen von Werbe-E-Mails. Zu den Angaben gehören insbesondere der Unternehmensname nebst Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten. Bei juristischen Personen ist zudem die Rechtsform anzugeben.


Zudem müssen Kontaktinformationen angegeben werden. Dazu gehört die vollständige Unternehmensanschrift. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend. Zwingend sind die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie in der Regel eine Telefonnummer.


Sofern vorhanden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Diese ist nicht mit der Steuernummer identisch. Soweit relevant sind auch Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Registernummer zu treffen. Ggf. sind Angaben zur Abwicklung oder Liquidation zu treffen. Schließlich gelten besondere Anforderungen für bestimmte Berufsgruppen.


Neu ist die Angaben des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmenssitz liegt, sowie die Angabe der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, sofern es sich um einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter handelt


Weitgehend einig ist man sich, dass es aus rechtlicher Sicht ausreichend ist, wenn diese Impressumangaben über einen Link auf das eigene Webimpressum erfüllt werden. Die Aufnahme der Informationen ist rechtlich demnach nicht erforderlich. Wer allerdings eine CSA-Zertifizierung wünscht oder über einen E-Mail-Software-Provider das Whitelisting nutzen möchten, muss die Angaben die Angaben vollständig unmittelbar in den Newsletter aufnehmen. Hintergrund sind entsprechenden Anforderungen der Certified Senders Alliance. Dabei handelt es sich um ein Positivlistenprojekt, welches das so genannte Whitelisting sicherstellt. Dieses wurde gemeinsam vom Deutschen Dialogmarketing Verband DDV und eco, dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. ins Leben gerufen.