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LG Lüneburg: 500 Euro Schadenersatz für unerwünschte Werbe-E-Mails

Gericht bestätigt: Unzulässige E-Mail-Werbung begründet Schadenersatz nach DSGVO.
07.08.24
© freepik / diloka107
 

- LG Lüneburg: 500 Euro Schadenersatz für unerwünschte Werbe-E-Mails ohne Einwilligung
- Mehrfache Missachtung der Abmeldung: Unternehmen muss immateriellen Schaden zahlen
- EuGH: Immaterieller Schadenersatz auch bei geringer Beeinträchtigung möglich


Das Landgericht (LG) Lüneburg hat entschieden, dass unzulässige E-Mail-Werbung einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO begründet. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger ursprünglich für einen Newsletter angemeldet, sich später jedoch abgemeldet. Trotz mehrfacher Aufforderungen, die Werbe-E-Mails zu unterlassen, erhielt er weiterhin unerwünschte Nachrichten. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm 500 Euro Schadenersatz zu.


Die Entscheidung des LG Lüneburg basiert auf der neueren Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass ein immaterieller Schadenersatz nicht erst dann gewährt wird, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Im vorliegenden Fall stellte die fortgesetzte Zusendung unerwünschter E-Mails eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Der wiederholte Missbrauch seiner Daten führte zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und des Kontrollverlustes, was die Basis für den zugesprochenen Schadenersatz bildete.


Für Marketingmanager bedeutet dies, dass Datenschutzverletzungen ernst genommen werden müssen. Es ist entscheidend, dass Abmeldungen von Newslettern und Werbe-E-Mails sofort und vollständig respektiert werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine proaktive Handhabung von Schadenersatzforderungen, beispielsweise durch die Zahlung einer "Lästigkeitsprämie" zwischen 50 und 200 Euro bei einmaligen Verstößen, kann helfen, größere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und die Kundenzufriedenheit zu erhalten.