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BGH begrenzt DSGVO-Schadensersatz bei Spam-Mails

Der BGH entschied, dass eine einzelne Werbe-Mail keinen DSGVO-Schadensersatz rechtfertigt, es muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden.
12.03.25
© freepik / Racool_studio
 

- Ein DSGVO-Verstoß allein begründet keinen automatischen Schadensersatz
- Ein konkreter Schaden muss nachweisbar sein, bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht
- Werbung ohne Einwilligung bleibt riskant und kann Abmahnungen nach sich ziehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Erhalt einer einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mail nicht ausreicht, um Schadensersatz gemäß der DSGVO zu fordern, berichtet Martin Schirmbacher auf absolit. In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Verbraucher trotz Widerspruchs eine Werbe-Mail und verlangte daraufhin eine Entschädigung. Der BGH stellte klar, dass ein bloßer Datenschutzverstoß keinen automatischen Anspruch begründet – vielmehr muss ein tatsächlicher, nachweisbarer Schaden vorliegen. Unangenehme Gefühle oder allgemeine Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.

Dieses Urteil schafft mehr Klarheit für Unternehmen, insbesondere im Bereich des E-Mail-Marketings. Es bedeutet, dass einzelne Verstöße nicht zwangsläufig finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, sofern keine konkreten Schäden nachgewiesen werden. Trotzdem bleibt die rechtliche Lage anspruchsvoll: Werbe-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung können weiterhin als Wettbewerbsverstoß oder Datenschutzverstoß gewertet werden, was Abmahnungen oder Bußgelder nach sich ziehen kann. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, ob ihre Werbemaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.