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UWG gilt weiterhin neben DSGVO

Das OLG München hat entschieden: Auch nach Inkrafttreten der DSGVO vor über einem Jahr gilt weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Jens Eckhardt | 03.06.2019
© Pixabay / TPHeinz
 

Nach Anwendungsbeginn der DSGVO im Mai 2018 sind verschiedene Stimmen aufgekommen, wonach die Beschränkungen des UWG bei der Direktwerbung – insbesondere E-Mail-Werbung – nicht mehr gelten sollten. Das ist nicht zutreffend.

Entscheidung des OLG München: § 7 UWG gilt weiterhin

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 07.02.2019 (Az. 6 U 2404/18) zu einem Fall der Telefonwerbung klar ausgesprochen: Die Vorgaben des § 7 UWG für Telefonwerbung gelten neben der DSGVO und sind zu beachten. Aufgrund der Begründung des OLG München gilt dies gleichermaßen für E-Mail-Werbung. Das OLG München geht davon aus, dass die Vorgaben des § 7 UWG für die Telefon- und E-Mail-Werbung weiterhin gelten. Denn: • Diese Regelungen beruhen auf Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG (auch bezeichnet als ePrivacy-Richtlinie). • Durch Art. 95 DSGVO bleibt die sog. ePrivacy-Richtlinie vom Anwendungsvorrang der DSGVO ausgenommen und damit auch die Regelungen, die im nationalen Recht zu ihrer Umsetzung geschaffen wurde. Siehe hierzu auch • den Beitrag: DSGVO-Mythos „Berechtigtes Interesse genügt“ • das Webinar: Das E-Mail-Marketing Update zur DSGVO Eine Vertiefung erfolgt im Seminar „E-Mail-Recht in der neuen DSGVO“ in Frankfurt/Main am 27. Juni 2019.

Das fordert das UWG für Telefon- und E-Mail:

Nach § 7 UWG ist die E-Mail-Werbung nur zulässig, wenn • entweder eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) vorliegt • oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. § 7 Abs. 3 UWG (auch bezeichnet als Soft-Opt-In) sieht als Voraussetzung für eine E-Mail-Werbung ohne Einwilligung vor, wenn • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Für Telefonwerbung gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, dass bei Werbung • gegenüber einem Verbraucher dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung und • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer zumindest mutmaßliche Einwilligung erforderlich ist.

Neuerungen durch die ePrivacy-Verordnung?

Die ePrivacy-Verordnung soll die oben angesprochene ePrivacy-Richtlinie ablösen. Nach dem derzeitigen Diskussions- und Entwurfsstand sind für die Telefon- und E-Mail-Werbung keine signifikanten inhaltlichen Änderungen zu erwarten. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich dann aber aus der ePrivacy-Verordnung und nicht mehr aus dem UWG.

Keine Ausblendung der weiteren Anforderungen der DSGVO

Die Entscheidung darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die flankierenden Anforderungen der DSGVO nicht mehr gelten. Die Frage der Zulässigkeit ergibt sich aus § 7 UWG. Welche Anforderungen für einen Einwilligungen (Artt. 7, 8, 4 Nr. 11 DSGVO) gelten, ergibt sich aber dennoch aus der DSGVO. Auch müssen Sie die proaktiven Informationspflichten der DSGVO (Artt. 12, 13, 14 DSGVO) sowie die Dokumentationspflichten (insbesondere Artt. 5, 30 DSGVO) beachten. Das bedeutet für Sie: Sie müssen weiterhin das UWG beachten. Das mussten Sie aber auch schon vor dem Anwendungsbeginn der DSGVO. In der Praxis bedeutet das eine zweistufige Prüfung: 1. Stufe nach § 7 UWG: Welche Anforderungen gelten an die Zulässigkeit – Einwilligung, mutmaßlichen Einwilligung, Soft-Opt-In, keine speziellen Anforderungen? 2. Stufe nach DSGVO: Insbesondere: Wie muss eine ggf. erforderliche Einwilligung gestaltet sein? Welche Informationen müssen proaktiv gegeben werden? Wie wird die Datenverarbeitung geprüft und dokumentiert? Wie Sie die Anforderungen meistern, behandeln wir im Seminar „E-Mail-Recht in der neuen DSGVO“ in Frankfurt/Main am 27. Juni 2019.