Einwilligung zur Newsletter-Kopplung kann rechtskonform sein
- LG München: Kopplungsverbot der DSGVO nicht absolut.
- Einwilligung zur Newsletter-Kopplung kann rechtskonform sein.
- Freiwilligkeit der Einwilligung entscheidend, abhängig vom Geschäftsmodell.
Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 19.01.2024 (37 O 4402/23) entschieden, dass das Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht in jedem Fall gilt, berichtet Sebastian Schulz
In dem Verfahren, das vom vzbv gegen einen Online-Shop geführt wurde, ging es um die Kopplung der Newsletter-Einwilligung an die Registrierung. Das Gericht befand, dass eine solche Kopplung unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Beklagten und der Freiwilligkeit der Einwilligung rechtskonform sein kann.
Entscheidend für die Bewertung der Freiwilligkeit ist eine Gesamtschau des Geschäftsmodells. Das Urteil stellt klar, dass das Kopplungsverbot eine am Einzelfall orientierte, verhältnismäßige Auslegung erfordert und betont die Bedeutung der unternehmerischen Freiheit bei der Gewährung von Vergünstigungen oder Vorteilen.