Im Newsletter Werbung richtig kennzeichnen
- Werbung in Newsletter muss klar und sofort erkennbar sein
- Internetaffine Zielgruppen sind keine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht
- Werbung darf sich nicht unauffällig in redaktionelle Inhalte mischen
Das Berliner Kammergericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Werbung in Newsletter unmissverständlich als solche erkennbar sein muss. Eine bloße, unauffällige Platzierung des Begriffs „Anzeige“ reicht nicht aus, da der kommerzielle Charakter der Inhalte auf den ersten Blick deutlich werden muss, berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher. In dem verhandelten Fall wurde eine zu kleine und farblich unauffällige Kennzeichnung bemängelt, da sie nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach. Damit unterstreicht das Gericht, dass Werbeinhalte in Newslettern klar von redaktionellen Beiträgen abgegrenzt werden müssen.
Besonders wichtig ist, dass diese Pflicht unabhängig von der Zielgruppe gilt. Auch wenn sich ein Newsletter an digital erfahrene Nutzer richtet, die Werbung möglicherweise intuitiv erkennen, entbindet das nicht von der Notwendigkeit einer expliziten Kennzeichnung. Ein weiteres Kriterium ist die optische Gestaltung des Newsletters: Werbung darf sich nicht nahtlos in redaktionelle Inhalte einfügen, ohne für den Leser sofort als solche erkennbar zu sein. Fehlt eine klare Unterscheidung, steigt das Risiko rechtlicher Konsequenzen.
Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie ihre Newsletter dringend auf die Konformität mit diesen Vorgaben überprüfen sollten. Werbliche Inhalte sollten gut sichtbar mit Begriffen wie „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen werden, am besten in auffälliger Schrift und Farbe. Besonders bei gesponserten Beiträgen oder Affiliate-Links ist eine transparente Kennzeichnung essenziell. Die Regelung betrifft jedoch nur Fremdwerbung – Newsletter, die eigene Produkte bewerben, sind nicht betroffen. Dieses Urteil macht deutlich, dass Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit im E-Mail-Marketing oberste Priorität haben müssen.