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Unternehmen müssen per E-Mail erreichbar sein

Ein Gericht entschied, dass eine Impressums-Mail echte Kommunikation ermöglichen muss und Auto-Antworten mit Verweis auf andere Kanäle unzulässig sind
19.03.25
© freepik / tete_escape
 

- Auto-Reply auf Impressums-Mail kann gegen das UWG und DDG verstoßen
- Eine E-Mail-Adresse im Impressum muss echte Kommunikation ermöglichen
- Täuschende Erreichbarkeit durch Auto-Reply ist unzulässig, sagt LG München

Das Landgericht München I hat entschieden, dass Unternehmen eine tatsächlich funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum angeben müssen. Eine automatische Antwort, die lediglich auf andere Kontaktmöglichkeiten verweist, reicht nicht aus und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine direkte und unkomplizierte Kommunikation mit Anbietern möglich bleibt, ohne dass Nutzer durch zusätzliche Hürden oder Umwege eingeschränkt werden.

Der Rechtsstreit wurde durch eine Klage der Wettbewerbszentrale angestoßen. Ein Anbieter von Online-Diensten hatte in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben, ließ jedoch alle Anfragen durch eine automatische Antwort abweisen, die auf alternative Kontaktwege wie Formulare verwies. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, da Verbraucher und Geschäftspartner erwarten dürfen, auf eine E-Mail tatsächlich eine persönliche Antwort zu erhalten. Eine rein automatische Reaktion ohne individuelle Bearbeitung stellt eine Täuschung über die tatsächliche Erreichbarkeit dar.

Diese Entscheidung verdeutlicht die anhaltende Relevanz von E-Mails als Kommunikationsmittel. Unternehmen sollten ihre Impressums-Angaben überprüfen und sicherstellen, dass sie per E-Mail tatsächlich erreichbar sind. Die Missachtung dieser Vorschriften kann nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen in die Erreichbarkeit und Seriosität eines Unternehmens schädigen.