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Rechtliche Grundlagen im E-Mail-Marketing

Fragen in der Praxis zeigen häufig, dass der Zusammenhang zwischen Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht aus dem Auge verloren geht.
Jens Eckhardt | 01.04.2020
Die Grundlagen des E-Mail-Marketings © Pixabay
 

Aber nur wenn Sie das Wettbewerbsrecht kennen, verstehen Sie die Anforderungen des Datenschutzrechts.

Kein E-Mail-Marketing ohne UWG und DSGVO

Die DS-GVO verdrängt in Bezug auf E-Mail-Marketing nicht die Vorgaben in § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG.

Die vereinfacht zusammengefasste Begründung: Diese Regelungen beruhen auf Art. 13 Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG. Die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG werden gemäß Art. 95 DS-GVO nicht durch die Regelungen der DS-GVO verdrängt. Die Verweise der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG auf die allgemeine Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gelten gemäß Art. 94 DS-GVO als Verweise auf die DS-GVO. Das hat beispielsweise zur Konsequenz, dass die Anforderungen an eine Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG der DS-GVO zu entnehmen sind.

Mit anderen Worten: Sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG oder § 7 Abs. 3 UWG nicht erfüllt, dann ist die Werbung allein schon deshalb rechtswidrig.

Vorgaben des § 7 UWG für Werbung mittels E-Mail

Die Vorgaben des § 7 UWG gelten nicht für jede E-Mail, aber für jede Werbe-E-Mail. Entgegen manchem hoffnungsvollem Wunschdenken legt die Rechtsprechung den Begriff Werbung sehr weit aus.

Im UWG wird als Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“
(vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG) verstanden.

Dass es hierfür nicht auf die Bezeichnung sondern auf den Inhalt ankommt, hat die Rechtsprechung schon vor über 15 Jahren klargestellt und sog. Newsletter einbezogen.

Aber auch für sog. Meinungs- und Zufriedenheitsumfragen hat die Rechtsprechung klargestellt, dass diese Werbung sind, wenn das Unternehmen oder das Produkt erkennbar werden. (bspw. OLG Köln, Urt. v. 30.03.2012, 6 U 191/11; OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016, 14 U 1773/15).

Im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof dann ausgesprochen, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung fällt, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

Konsequenzen?!

Die Rechtsprechung hat deutliche Anforderungen an den Pflichtinhalt und die Nachweisbarkeit von Werbe-Einwilligungen herausgearbeitet. Mehr dazu erfahren Sie in dem Webinar „Rechtsgültige Einwilligungen einholen“ am 16.04.2020: https://www.absolit-shop.de/wb-die-einwilligung-im-e-mail-marketings/#cc-m-product-12009385712